Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Blue Collar Investments AG
(CHE-115.100.177)
Version 1.0 05.05.2026
Die Blue Collar Investments AG, Grindelstrasse 6, 8304 Wallisellen («BCI») erbringt für ihre Kundinnen und Kunden (jeweils ein «Kunde») Beratungsdienstleistungen im Finanz- und Versicherungsbereich. BCI schliesst dazu mit ihren Kunden schriftliche Verträge ab (jeweils ein «Dienstleistungsvertrag»).
Unter Vorbehalt des mit einem Kunden jeweils abgeschlossenen Dienstleistungsvertrags regeln diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Geschäftsbeziehung zwischen der BCI und ihren Kunden. Im Falle von Diskrepanzen zwischen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem Dienstleistungsvertrag gehen die Bestimmungen des Dienstleistungsvertrags vor.
1. Sorgfaltspflichten und Haftung
- Die BCI verpflichtet sich, sorgfältig, nach bestem Wissen und Gewissen im Interesse des Kunden zu handeln.
- Vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen haftet die BCI dem Kunden nur für Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben.
2. Risiken
- Die Erbringung der Dienstleistungen erfolgt im Namen und auf Rechnung des Kunden. Entsprechend können diese für den Kunden mit Risiken verbunden sein.
- Sofern der Kunde die BCI mit der Erbringung von Anlageberatungsdienstleistungen mandatiert, gilt folgendes:
- Der Kunde bestätigt, dass er die Risiken, die üblicherweise mit dem Erwerb, der Veräusserung und dem Halten von Finanzinstrumenten verbunden sind (z.B. Insolvenz-, Markt-, Länder-, Wechselkurs-, Zins-, Liquiditätsrisiken sowie Risiken bei Anlagen in Schwellenmärkten, in Zusammenhang mit alternativen Anlagen oder bei der Verwahrung von Anlageinstrumenten) kennt und dass er die mit der Dienstleistung der BCI verbundenen Risiken versteht und akzeptiert. Er hat von der Broschüre der Schweizerischen Bankiervereinigung «Risiken im Handel mit Finanzinstrumenten», welche hier abgerufen werden kann, Kenntnis genommen und diese verstanden.
- Sodann macht BCI den Anlageberatungskunden auf folgende Risiken aufmerksam:
- Risiko der gewählten Anlagestrategie: Der Kunde, welcher die BCI mit der portfoliobezogenen Anlageberatung mandatiert, akzeptiert, dass die gewählte Anlagestrategie zu negativen Kursschwankungen führen kann.
- Substanzerhaltungsrisiko: Dieses Risiko, welches je nach Finanzinstrument unterschiedlich sein kann, trägt der Kunde vollumfänglich. Für die Risiken der einzelnen Finanzinstrumente wird auf die Broschüre «Risiken im Handel mit Finanzinstrumenten» der Schweizerischen Bankiervereinigung verwiesen.
- Risiko der unzureichenden Information auf Seiten BCI: Bei der transaktionsbezogenen Anlageberatung berücksichtigt BCI die Kenntnisse und Erfahrungen, bei der portfoliobezogenen Anlageberatung werden die finanziellen Verhältnisse und Anlageziele sowie die Bedürfnisse des Kunden berücksichtigt. Sollte der Kunde der BCI unzureichende oder unzutreffende Angaben zu seinen Kenntnissen, Erfahrungen, finanziellen Verhältnissen, Anlagezielen und/oder Bedürfnissen machen, besteht das Risiko, dass ihn BCI nicht adäquat beraten kann.
- Risiko der unzureichenden Information auf Seiten des Kunden:
- BCI berücksichtigt bei der transaktionsbezogenen Anlageberatung die Zusammensetzung des Portfolios nicht und führt keine Eignungsprüfung im Hinblick auf die Anlageziele und finanziellen Verhältnisse des Kunden durch. Der Kunde benötigt dementsprechend Fachwissen, um die Finanzinstrumente zu verstehen. Somit entsteht für den Kunden das Risiko, dass er aufgrund fehlenden oder mangelhaften Fachwissens Anlageentscheide trifft, welche nicht seinen finanziellen Verhältnissen und/oder Anlagezielen entsprechen und somit für ihn nicht angemessen sind.
- Bei der portfoliobezogenen Anlageberatung berücksichtigt BCI zwar das Kundenportfolio, doch trifft der Kunde die Anlageentscheide. Der Kunde benötigt dementsprechend auch hier Fachwissen, um die Finanzinstrumente zu verstehen. Somit entsteht für den Kunden das Risiko, dass er aufgrund fehlenden oder mangelhaften Fachwissens für ihn geeignete Anlageempfehlungen nicht Folge leistet.
- Risiko, dass der Kunde im Nachgang zu einer Empfehlung einen Kauf- oder Verkaufsauftrag zu spät erteilt, was zu Kursverlusten führen kann: Die von BCI abgegebenen Empfehlungen beruhen auf den zum Zeitpunkt der Beratung zur Verfügung stehenden Marktdaten und sind aufgrund der Marktabhängigkeit nur für einen kurzen Zeitraum gültig.
- Risiko einer mangelnden Überwachung:
- BCI trifft bei der transaktionsbezogenen Anlageberatung keine Überwachungs-, Beratungs-, Warn- oder Aufklärungspflicht hinsichtlich der Qualität der einzelnen Positionen und/oder der Strukturierung des Portfolios. Mit einer unzureichenden Überwachung durch den Kunden können verschiedene Risiken, wie Klumpenrisiken, einhergehen.
- Bei der portfoliobezogenen Anlageberatung trifft BCI nur dann eine allgemeine Überwachungspflicht, wenn diese spezifisch vereinbart wurde. Auch hier kann eine unzureichende Überwachung des Portfolios durch den Kunden zu verschiedenen Risiken, wie Klumpenrisiken, führen.
- Der Kunde bestätigt, dass ihn BCI umfassend und detailliert über die möglichen Risiken im Zusammenhang mit den zu erbringenden Dienstleistungen und den zu tätigenden Anlagen aufgeklärt hat. Der Kunde teilt BCI mit, wenn er weitere Aufklärung über die Risiken benötigt.
3. Kosten
- Gebühren, Abgaben oder sonstige Kosten, die BCI von Dritten im Zusammenhang mit der Dienstleistungserbringung in Rechnung gestellt werden, gehen zu Lasten des Kunden.
- Fahrkosten werden zusätzlich mit CHF 1.20/km in Rechnung gestellt. BCI kann diesen Satz nach vorgängiger Mitteilung an den Kunden den aktuellen Verhältnissen anpassen.
4. Berichterstattung
- BCI legt dem Kunden regelmässig, nach Beendigung des Mandats sowie auf Wunsch des Kunden Rechenschaft über die erbrachten Dienstleistungen und die dabei belasteten Gebühren und Honorare ab.
- Der Kunde kann von BCI jederzeit Auskunft über die erbrachten Dienstleistungen verlangen.
5. Übertragung von Aufgaben
- BCI kann zur Erbringung der mit dem Kunden vereinbarten Dienstleistungen Dritte in der Schweiz und im Ausland beiziehen, insbesondere, aber nicht abschliessend in den Bereichen der Finanzanalyse, der Compliance, der IT- und Datenbearbeitung oder der Aufbewahrung von Geschäftsakten.
- BCI stellt dabei sicher, dass die beigezogenen Dritten über die für ihre Tätigkeiten notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen, sowie gegebenenfalls Bewilligungen und Registereinträge verfügen. BCI haftet nur für die gehörige Sorgfalt bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung dieser Dritten.
6. Vertraulichkeit und Datenschutz
- BCI behandelt die kundenspezifischen Daten, Informationen und Dokumente vertraulich. Diese Pflicht bleibt nach der Auflösung des Dienstleistungsvertrags bestehen.
- BCI kann insbesondere im Falle der Inanspruchnahme von Dritten in der Schweiz oder im Ausland oder der Delegation von Aufgaben an Dritte in der Schweiz oder im Ausland veranlasst werden, bestimmte Informationen mit diesen Dritten zu teilen. Eine Offenlegung von vertraulichen Informationen an Hilfspersonen oder Dritte ist erlaubt, wenn diese einer gesetzlichen Geheimnispflicht unterstehen oder sich gegenüber der BCI dazu verpflichten, die erhaltenen Informationen ebenfalls vertraulich zu behandeln.
- BCI darf Informationen zur Geschäftsbeziehung mit dem Kunden gegenüber Dritten, einschliesslich der zuständigen Behörden in der Schweiz und (unter Vorbehalt der Einhaltung schweizerischen Rechts) im Ausland, bekannt geben, wenn dazu eine gesetzliche Pflicht besteht. Die Bekanntgabe von Informationen ist auch zur Wahrung der Interessen der BCI sowie jener von berechtigten Dritten zulässig, insbesondere im Hinblick auf die Geltendmachung eigener Rechte.
- Die BCI hält sich an die anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen und verpflichtet sich, angemessene technische und organisatorische Vorkehrungen zum Schutz der ihr anvertrauten Personendaten zu treffen. Gibt BCI Dritten Personendaten bekannt, sorgt sie dafür, dass diese nur soweit bearbeitet werden, als sie es selbst tun dürfte.
- Weitere Angaben zur Bearbeitung von Personendaten können der Datenschutzerklärung der BCI (abrufbar hier: https://bluecollar.ch/datenschutz/) entnommen werden.
7. Informationspflicht
- Der Kunde verpflichtet sich, der BCI alle für die Erfüllung des Vertrags erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und die BCI von sich aus über etwaige Änderungen zu informieren.
- BCI darf sich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Kunden bereitgestellten Informationen verlassen.
8. Mitteilungen des Kunden
- Mitteilungen des Kunden an BCI können schriftlich oder per E-Mail an die Geschäftsadresse oder E-Mail-Adresse der BCI erfolgen, die auf ihrer Website angegeben sind oder dem Kunden ausdrücklich mitgeteilt wurden. Mitteilungen des Kunden können auch telefonisch/mündlich erfolgen und müssen auf Wunsch der BCI per E-Mail oder schriftlich bestätigt werden.
- Alle Mitteilungen, die BCI von der ihr vom Kunden kommunizierten E-Mail-Adresse erhält, gelten als vom Kunden gesendet, ohne dass BCI einer weiteren Überprüfungspflicht unterliegt.
9. Aufrechterhaltung des Kontakts
Die Parteien sind verpflichtet, miteinander in Kontakt zu bleiben und sich gegenseitig unverzüglich über Änderungen ihrer Kontaktdaten zu informieren.
10. Kommunikationsrisiken
- Sofern die Parteien miteinander via E-Mail oder andere nicht verschlüsselte elektronische Kanäle kommunizieren, nimmt der Kunde zur Kenntnis, dass diese Kommunikationsformen gegen Zugriffe durch unbefugte Drittpersonen nicht gesichert sind und Risiken wie mangelnde Vertraulichkeit, Manipulation von Inhalten oder Absenderdaten, Verzögerung oder Viren bergen.
- Es obliegt dem Kunden, die eigenen Geräte und Software gegen elektronische Angriffe und Benutzung durch Unberechtigte zu schützen.
- BCI ist verpflichtet, im Umgang mit ein- und ausgehenden Aufträgen, Instruktionen oder Mitteilungen die geschäftsübliche Sorgfalt anzuwenden. Liegt keine grobfahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der BCI vor, trägt der Kunde den aus der Übermittlung von Aufträgen, Instruktionen oder Mitteilungen via Post, Telefax, Telefon, E-Mail und anderen Übermittlungs- oder Transportarten entstehenden Schaden.
11. Vertretung
11.1 Allgemeines
Der Dienstleistungsvertrag ermächtigt BCI nicht, den Kunden gegenüber Dritten zu vertreten oder diesen rechtlich zu verpflichten.
11.2 Versicherungs-Brokerage
Sofern der Kunde BCI im Dienstleistungsvertrag als Versicherungs-Brokerin und somit mit der Beratung, Vermittlung und laufenden Betreuung der Versicherungsverträge mandatiert, gilt folgendes:
- Der Kunde unterzeichnet die Versicherungsanträge selbst, löst die Prämienzahlungen aus und nimmt Schadenzahlungen der Versicherer direkt entgegen. BCI vertritt den Kunden in allen übrigen Belangen gegenüber den Versicherungsgesellschaften gestützt auf vom Kunden erteilte Vollmachten. Originalpolicen werden dem Broker zur Durchsicht zugestellt.
- Damit BCI im Rahmen der Verwaltung des Versicherungsportfolios für den Kunden ihren Pflichten nachkommen kann, wird der Kunde Änderungen und Neuabschlüsse während des laufenden Dienstleistungsvertrags ausschliesslich über BCI tätigen bzw. BCI involvieren.
- Ohne anderslautende Vereinbarung hält BCI mit den Versicherern Kontakt und wünscht der Mandant keine direkte Kontaktaufnahme oder Besuche durch Aussendienstmitarbeitende der Versicherungsgesellschaften.
12. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung des Dienstleistungsvertrags oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen insgesamt oder teilweise nichtig, ungültig oder nicht durchsetzbar sein, soll dadurch die Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit der restlichen Bestimmungen nicht beeinträchtigt werden. Nichtige, ungültige oder nicht durchsetzbare Bestimmungen sollen durch gültige und durchsetzbare Bestimmungen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der ungültigen oder nichtigen Bestimmungen soweit wie möglich entsprechen, ersetzt werden.
13. Anpassungen des Dienstleistungsvertrags
Anpassungen des Dienstleistungsvertrags müssen vom Kunden und der BCI in einer durch Text nachweisbaren Form vorgenommen werden.
14. Abschluss des Dienstleistungsvertrags
- Unter Vorbehalt von nachfolgendem Absatz 3, können der Dienstleistungsvertrag und seine Anhänge schriftlich oder in elektronischer Form (z. B. als elektronische Datei, die einen Scan der Originalunterschrift enthält oder mit Skribble, DocuSign oder AdobeSign oder einem ähnlichen Tool unterzeichnet wurde) ausgefertigt und per E-Mail oder auf andere Weise übermittelt werden. Die so ausgefertigte und übermittelte Ausfertigung gilt als ordnungsgemäss ausgefertigt und gültig übermittelt und ist in jeder Hinsicht gültig und wirksam.
- Unter Vorbehalt von nachfolgendem Absatz 3, bedürfen sämtliche Änderungen und Ergänzungen des Dienstleistungsvertrags und seiner Anhänge sowie sämtliche Erklärungen bezüglich des Verzichts auf irgendwelche Rechte oder Ansprüche daraus zu ihrer Gültigkeit der Schriftform gemäss vorstehendem Absatz 1.
- Für die Änderung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt nachfolgende Ziffer 17.
15. Dauer und Beendigung des Dienstleistungsvertrags
15.1 Allgemeine Bestimmungen
- Der Dienstleistungsvertrag tritt mit seiner Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
- Das Mandat kann von beiden Parteien jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei (3) Monaten auf das Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden. Das jederzeitige ausserordentliche Kündigungsrecht aus wichtigem Grund gemäss Art. 404 OR bleibt vorbehalten; auf eine Kündigung zur Unzeit sind die Folgen gemäss Art. 404 Abs. 2 OR anwendbar.
- Das Mandat der BCI erlischt nicht mit dem Tod, dem Verlust der Handlungsfähigkeit oder der Insolvenz des Kunden (Art. 35 und Art. 405 OR).
15.2 Bestimmung im Falle von Versicherungs-Brokerage
Sofern der Kunde BCI im Dienstleistungsvertrag als Versicherungs-Brokerin und somit mit der Beratung, Vermittlung und laufenden Betreuung der Versicherungsverträge mandatiert, gilt folgendes:
- Bestehende Versicherungsverträge bleiben von der Beendigung dieses Mandats unberührt; der Kunde bleibt Versicherungsnehmer und Prämienschuldner.
- Ab dem Wirksamwerden der Beendigung entfällt der Anspruch der BCI auf weitere Bestandespflegekommissionen aus den betreffenden Verträgen.
- Hängige Schadenfälle werden, soweit der Kunde nicht ausdrücklich anders verfügt, von der BCI bis zu deren Erledigung weiter betreut. Der Kunde schuldet der BCI die dafür vereinbarte Entschädigung.
16. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Sämtliche Rechtsbeziehungen des Kunden mit der BCI unterstehen dem schweizerischen materiellen Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts.
- Erfüllungsort und Betreibungsort für Kunden mit Sitz/Wohnsitz im Ausland sowie ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Verfahren ist der Sitz der BCI im Zeitpunkt der Erfüllung, der Betreibung oder der Klageeinleitung in der Schweiz. BCI hat zudem das Recht, den Kunden beim zuständigen Gericht seines Sitzes/Wohnsitzes oder an jedem anderen zuständigen Gericht oder an jeder anderen zuständigen Verwaltungsinstanz in der Schweiz oder im Ausland zu belangen. Auch in diesem Falle ist schweizerisches materielles Recht anwendbar.
17. Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
- BCI kann diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit ändern.
- Sie wird den Kunden vorab schriftlich, per E-Mail oder auf andere geeignete Weise, die den Nachweis durch Text erlaubt, darüber informieren. Erhebt der Kunde innerhalb der in der Mitteilung angegebenen Frist von mindestens 30 Tagen keinen Widerspruch, der den Nachweis durch Text erlaubt, gelten die Änderungen als vom Kunden genehmigt.
